15.03.2020

Baselbieter Regierung erklärt Notlage

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat am Sonntag, 15.03.2020, einschneidende Massnahmen ergriffen, um die Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen. 

So hat die Baselbieter Regierung beschlossen, die Notlage im Sinne von § 3 des Gesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz auszurufen. 

Es geht vor allem darum, das Gesundheitswesen zu entlasten und dessen Funktionsfähigkeit auch in der Notlage aufrecht zu erhalten. 

Ab 16.03.2020 um 06.00 Uhr bis vorerst am 30.4.2020 um 24.00h gilt Folgendes: 

  • Verkaufsstätten, welche nicht der Aufrechterhaltung der Grundversorgung (wie Lebensmittel, Tiernahrung, Heilmittel, medizinische Hilfsmittel, Treibstoff) dienen, werden geschlossen. Bereiche, die nicht der Grundversorgung dienen, sind von den zugelassenen Verkaufsflächen abzugrenzen und zu schliessen.
  • In Verkaufsstätten und bei Dienstleistungsbetrieben mit Publikumsverkehr sind die Verantwortlichen aufgefordert, für die Einhaltung der Hygiene-Regeln des BAG und der sozialen Distanz zu sorgen (1 Person/4m2 Netto-Verkaufsfläche).
  • Restaurant- und Hotelbetriebe sowie sämtliche Unterhaltungsstätten wie Konzertsäle, Kinos, Theater, Museen, Jugend-, Sport-, Wellness-, Fitnesszentren, Schwimmbäder, Discos, Musikbars, Nacht-, Erotikclubs usw. werden verpflichtet, den Betrieb einzustellen.
  • Der Standort Bruderholz des KSBL wird als Referenzspital COVID-19 bezeichnet.
  • Alle Spitäler müssen von allen nicht sofort notwendigen medizinischen Eingriffen (elektive Eingriffe) absehen. Es gilt ein Aufnahmestopp für alle planbaren Eingriffe.
  • Der Besuch in Spitälern, Alters- und Pflegeheimen und ähnlichen Institutionen, die Personen aus Risikogruppen betreuen, ist untersagt. Über Ausnahmen (z. B. Besuche für Patientinnen und Patienten in ausserordentlichen Situationen: Eltern von Kindern, Partner von Gebärenden sowie nahe Angehörige von sterbenden Menschen oder unterstützungsbedürftigen Patientinnen und Patienten) entscheidet die Institution.
  • Die zuständigen kantonalen Behörden werden ermächtigt, bei Bedarf die notwendigen Mittel (Sachmittel, Personal, Dienstleistungen, Unterkünfte etc.) bei Privaten zu requirieren, um die Notlage zu bewältigen.
  • Wo immer möglich wird in der kantonalen Verwaltung im Home Office gearbeitet.
  • Die übrigen Arbeitgebenden sind dringend angehalten, Home Office so weit wie möglich durchzusetzen.
  • Der persönliche Publikumsverkehr in der kantonalen Verwaltung wird auf ein Minimum reduziert.
  • Die Orientierungstage des Amts für Militär und Bevölkerungsschutz im Rahmen des Vollzugs von Bundesrecht werden ausgesetzt.

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